Sprichwort der Woche

"Übung macht den Meister." [Deutsches Sprichwort]

 

Rechtsgrundlagen

Zuwanderungsgesetz


Das Zuwanderungsgesetz ist vollständig am 01.01.2005 in Kraft getreten. Als sogenanntes Artikelgesetz enthält es sowohl komplett neue Gesetze als auch Änderungen einzelner Rechtsvorschriften und es hebt Rechtsvorschriften ganz auf. So ist an die Stelle des bisherigen Ausländergesetzes das Aufenthaltsgesetz getreten, in dem die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt von Ausländern, die keine EU-Bürger sind, geregelt werden. Erstmals wurden hiermit auch die Vorschriften über das Arbeitserlaubnisrecht verbunden und die rechtlichen Grundlagen für gezielte Integrationsmaßnahmen geschaffen. Im Freizügigkeitsgesetz/EU, das an die Stelle des Aufenthaltsgesetzes/EWG getreten ist, sind die Regelungen über die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihren Angehörigen umgesetzt worden. Einzelne Neuregelungen betreffen beispielsweise das Staatsangehörigkeitsgesetz (z.B. mit einer Verkürzung der Einbürgerungsfrist bei Absolvierung des Integrationskurses) oder das Bundesvertriebenengesetz (z.B. Nachweis der Deutschkenntnisse der nichtdeutschen Angehörigen bereits im Herkunftsland). Quelle: BAMF


Gesetzestext: Zuwanderungsgesetz

 

Aufenthaltsgesetz


Das Aufenthaltsgesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern.

Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für alle Ausländer gleichermaßen. Auf bestimmte Gruppen von Ausländern (z.B. Unionsbürger) ist das Gesetz nicht anwendbar.

Gesetzestext: Aufenthaltsgesetz

Asylverfahrensgesetz


Das Asylverfahrensgesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen.

Es gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.


Gesetzestext:  Asylverfahrensgesetzz

 
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