Sprichwort der Woche

"Übung macht den Meister." [Deutsches Sprichwort]

 

Integrationsprogramm

Etwa 15 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund leben heute in Deutschland. Zur Verbesserung der Chancengleichheit und Unterstützung ihrer Integration gibt es eine Vielzahl von Integrationsangeboten von öffentlichen oder privaten Trägern.

Durch bessere Strukturierung und Systematisierung soll die Integrationsförderung weiterentwickelt werden.

An dieser Stelle soll das durch § 45 Aufenthaltsgesetz neu geschaffene bundesweite Integrationsprogramm ansetzen. Es setzt zwei Schwerpunkte:

Bestehende Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländerinnen und Ausländer sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler festzustellen

Erarbeitung von Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Ingrationsangebote.

Im Zentrum des Integrationsprogramms steht der Gesamtprozess der Integration. Dieser wird von nachfolgenden Handlungsfeldern bestimmt:

  • Sprachliche Bildung
  • Bildung
  • Berufliche Integration
  • Gesellschaftliche Integration

Integrationskurse

Integrationskursverordnung

„Die Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler wurde auf der Grundlage des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenhtG) erlassen und regelt die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer und die Lerninhalte sowie das Verwaltungsverfahren einschließlich der Abrechnung der Integrationskurse.“

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Zusammenfassung

§ 3Inhalt des Integrationskurses

(1) Der Kurs dient:

dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und

der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

 
§ 4 Teilnahmeberechtigung

(1) 1Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,

Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und

Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.

 § 9 Kostenbeitrag

(1) 1 Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. 2Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) 1 Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. 2Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.

(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.

(4) 1Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes.

 § 10 Grundstruktur des Integrationskurses

(1) 1Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt. 2Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. 3Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. 4Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.

Weitere Informationen zum Ablauf und Inhalt finden Sie mit diesem Link:
http://www.integration-in-deutschland.de

Gesetze:

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

 
Weitere Formulare und Downloads aus den Themenbereichen:

Anmeldeformular für einen Integrationskurs

Senden Sie das Formular ausgefüllt an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, hängt vom Hauptsitz Ihrer Einrichtung ab. Die für Sie zuständige Regionalstelle.

Den Beginn eines Kurses müssen Sie mit dem Meldeformular über den Beginn eines Integrationskurses ebenfalls der zuständigen Regionalstelle mitteilen.

Informationen zu Kursträgern und Integrationskursen unter:

www.integration-in-deutschland.de

 
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